Satzung

 

Präambel: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keinerlei Benachteiligung anderer Geschlechter. Sie dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung und ist geschlechtsneutral zu verstehen.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Phoenixchor Concordia e.V.. Er hat seinen Sitz in Langelsheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Seesen unter der Nummer: VR160181 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend jedoch beschließen, dass die Mitglieder des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Im Antrag ist zwischen aktiver Mitgliedschaft (Beteiligung am Singbetrieb) und passiver Mitgliedschaft (Förderer des Vereins) zu unterscheiden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines Kalenderjahrs bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist, oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Vorstand hört das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich an. Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschlussmitteilung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Dazu ist eine Begründung vorzulegen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Wird nicht innerhalb des Monats beim Vorstand Berufung eingelegt oder wird diese zurückgewiesen, ist die Ausschlussentscheidung endgültig.

 

§5 Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlunq beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag.

 

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

• Die Mitgliederversammlung

• Der Vorstand

 

Weitere Gremien, die nicht Organe sind, können durch Satzungsbestimmung eingeführt werden; die Mitglieder dieser Gremien werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich, in der Regel im ersten Quartal, einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch Aushang im Singraum (Langelsheim, Harzstraße 8a) und durch öffentlichen Aushang in den Fenstern des Singraumes ein. Außerdem soll die Einladung in einem Rundschreiben an die Mitglieder per E-Mail bekannt gemacht werden. Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt. In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung innerhalb von 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden müssen. Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit die Satzung nicht einem anderen Organ die Zuständigkeit zuweist.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich Kassenbericht und Entscheidung über die Entlastung

• Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

• Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und etwaiger Sonderumlagen

• Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die Änderung des Vereinszwecks

• Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, Beschlüsse über Verfügungsbeschränkungen des Vorstandes

• Auflösung des Vereins

• Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Ämtern:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

1. Kassenwart

2. Kassenwart

1. Schriftführer

2. Schriftführer

 

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassenwart. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und der 1.Kassenwart dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der 1.Kassenwart weiter nur bei Verhinderung auch des 2. Vorsitzenden) auszuüben. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In ungeraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der 2. Kassenwart und der 2. Schriftführer gewählt. In geraden Jahren werden der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der 1. Schriftführer gewählt. Hat der Verein hauptamtliche Mitarbeiter, sind diese nicht in den Vorstand wählbar. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Vorsitzende ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die Wahl erfolgt in der Regel offen. Auf Wunsch, auch einer einzelnen Person, wird sie geheim durchgeführt. Wird der Verein aufgrund nicht zustande kommender Neubesetzungen handlungsunfähig, kann die Auflösung des Vereins betrieben werden. Tritt ein Vorstand während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Vorstand/ dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter oder einen Geschäftsführer bestellen. Der Erste Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse können im Eilfall auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Somit werden die jährlichen Prüfungen immer von zwei Prüfern durchgeführt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.

 

§10 Datenschutz

Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen rechtssicheren Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, hat sich der Phoenixchor Concordia e.V. eine Datenschutzordnung gegeben. Diese ist in ihrer neuesten Fassung für alle Mitglieder und für alle verantwortlichen Personen bindend.

 

§ 11 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

Satzungsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder. Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung anzugeben. Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder.

 

§ 11 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins, wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an die Jugendstiftung Langelsheim.

 

§ 12

Die vorliegende Satzung wurde am 22.06.2020 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft